mhprint.de · Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma mhprint.de Barbara Meyer-Herrmann Agentur für Printmedien, im folgenden Auftragnehmer genannt.

1.2. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben vorbehalten.

2.2. Ihre Bestellungen sind bindende Angebote für den Abschluss eines Kaufvertrages über die von uns angebotenen Waren und Dienstleistungen.

2.3. Der Vertrag ist mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Erhalt der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zustande gekommen.

2.4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.

2.5. Bei Bestellung auf Rechnung Dritter, unabhängig, ob im eigenen oder fremden Namen, gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

2.6. Offensichtlich gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen ethische und moralische Grundwerte verstoßende Druckaufträge, insbesondere volksverhetzenden und rassistischen Inhalts, werden nicht bearbeitet.

3. Lieferung, Gefahrübergang

3.1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

3.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3.3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

3.4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

4. Zahlung

4.1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

4.2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Die Höhe der Vorauszahlung erfolgt nach gesonderter Vereinbarung.

4.3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI.3 nicht nachgekommen ist.

5. Zahlungsverzug

5.1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

5.2. Bei Zahlungsverzug sind wenigstens Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5.3. Insbesondere die dem Auftragnehmer selbst entstehenden Zinsbelastungen einschließlich von Überziehungszinsen und aller entstehenden Nebenkosten sind vom Auftraggeber bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ab Rechnungsdatum,beginnend mit dem Fälligkeitstag der Rechnungen, zu zahlen.

6. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrecht

6.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferanten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen, ohne Verpflichtung hieraus, für den Lieferanten als Hersteller. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten unentgeltlich. Ware, die im (Mit-) Eigentum des Lieferanten steht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Verpfändungs- und Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware sind unzulässig. Überträgt der Auftraggeber das ihm an Vorbehaltsware zustehende Anwartschaftsrecht und erwirbt er dafür eine Forderung, so tritt er diese Forderung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bereits jetzt in vollem Umfang an den Lieferanten ab.

Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er unwiderruflich ermächtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltware hat der Auftraggeber auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt für Forderungen.

6.2. Die Ihnen präsentierten Entwürfe dürfen Sie nicht nutzen und nicht weitergeben.

Erst mit der vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen inkl. evtl. Mahn-, Inkasso-, Gerichts- u. Zinskosten erwerben Sie das zeitlich und räumlich unbeschränkte, exklusive Nutzungsrecht hinsichtlich der nach Abschluss der Korrekturphasen endgültigen Gestaltung und gemäß der bestellten Leistung.

Das Recht zur Nutzung der Designleistung erlischt ferner, wenn die Designleistung noch nicht bezahlt wurde und der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, in Konkurs oder Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in ihrem Vermögen durchgeführt wird. Ein etwa übertragenes ausschließliches Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der Auftraggeber in Konkurs fällt und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurses nicht vom Konkursverwalter übertragen wird. Es wandelt sich dann in ein einfaches Nutzungsrecht um.

Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus gehen, bedürfen der Einwilligung von des Auftragnehmers. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer verbleibt das Recht, eigene Arbeitsergebnisse, die in Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, auf eigenen Namen schützen zu lassen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihm zu erstellende Designstudien ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl eines Entwurfes vor.

Der Auftragnehmer hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung des Auftraggebers. Das Urheberrecht als solches sowohl aller Entwürfe als auch der bezahlten Gestaltung lässt sich nach deutschem Recht nicht übertragen. Sie dürfen uns natürlich als Urheber unserer Designleistungen benennen. Sollten Sie sie jedoch ohne Abstimmung mit uns abändern, dürfen Sie sich nicht mehr auf unsere Firma beziehen.

7. Gewährleistung

7.1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Daten sowie gegebenenfalls der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse mit den gestellten Daten in jedem Fall zu prüfen.

7.2. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel hat der Kunde uns innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs für den Unternehmer ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Versteckte Mängel, die nach der dem Kunden obliegenden unverzüglichen Untersuchung der Ware zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar waren, hat dieser innerhalb von 4 Wochen, nachdem die Waren das Lieferwerk verlassen haben, ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

7.3. Bei berechtigten Beanstandungen haben Verbraucher die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. In jedem Fall bleibt die Nacherfüllung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde jedoch vom Vertrag zurücktreten. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

7.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

7.5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Kunden abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7.6. Falls die vom Kunden gestellten Daten nicht den vereinbarten Vorgaben entsprechen, werden diese nicht für den Druck aufbereitet. Dies gilt insbesondere für Dateien, die auf RGB-Farben basieren oder CMYK-Farbprofile beinhalten, Dateien mit geringer Auflösung und Dateien (PDF) mit nicht eingebetteten Schriften. Etwaige Farbabweichungen bzw. Einbußen bei der Qualität des Endproduktes können nicht beanstandet werden. Ein gesamter Farbauftrag von über 300 % kann ein negatives Druckergebnis zur Folge haben. Dies ist ebenfalls kein Reklamationsgrund.

7.7. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen von uns erstellten Proof oder Andruck abgenommen, sind wir von jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht anerkannt.

7.8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind bei Auflagendruck produktionstechnisch bedingt und daher hinzunehmen.

8. Schadenshaftung

8.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

8.2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

8.3. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern wir fahrlässig eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt haben. Unsere Ersatzpflicht ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Geschäftsgewinn bzw. entgangene Einsparungen. Dies gilt auch für alle Schäden, die von unseren Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Sobald die Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder die Post übergeben ist, spätestens bei Verlassen unserer Unternehmensräume, trägt der Auftraggeber die Gefahr für die Ware. Der Gefahrübergang auf den Auftraggeber erfolgt auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen. Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur unter der Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers anzunehmen. Soweit dies unterbleibt, erlöschen alle Schadensersatzansprüche hieraus uns gegenüber.

8.4. Alle uns übergebenen Vorlagen werden von uns sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernehmen wir nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.

9. Verwahren

Für unaufgefordert zugesandte Druckvorlagen wie z.B. Datenträger oder ähnliches übernehmen wir keine Haftung. Sie werden nicht verwahrt. Eine Rücksendung erfolgt nur, wenn der Kunde einen ausreichend frankierten, adressierten Rückumschlag beigelegt hat. Für eine Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Eigentum, Urheberrecht

Die Drucksachen und elektronischen Veröffentlichungen werden aufgrund der inhaltlichen Vorgaben des Kunden hergestellt. Aus diesem Grund haftet der Kunde uns gegenüber dafür, dass er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller übergebenen Daten bzw. zur Verfügung gestellten Vorlagen einschließlich der Texte und des Bildmaterials uneingeschränkt berechtigt ist. Der Kunde haftet ferner dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden und ihr Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt.

11. Impressum und Werbung

11.1. Auf Druckerzeugnissen können wir mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf uns hinweisen.

11.2. Wir behalten uns vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden.

12. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Geltung deutschen Rechts ist auf Grund zwingender Normen ausgeschlossen.

12.2. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg (Oldb.).

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.